Fachanwalt Arbeitsrecht Mainz

Arbeitsrechtliche Entscheidungen

Themenbereich:

Urlaub

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

Verschiedene Entscheidungen im Arbeitsrecht

Hier fassen wir Ihnen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Themenbereich Urlaub zusammen.


Urlaub durch Freistellungserklärung bei fristloser Kündigung

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 455/13

In vielen Arbeitsverträgen befindet sich die Regel, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer jederzeit unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen.

Was aber passiert bei einer fristlosen und gleichzeitig hilfsweise erklärten fristgemäßen Kündigung für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, das Arbeitsverhältnis aber aufgrund fristgemäßer Kündigung endet? War dann der Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist unter Anrechnung des Erholungsurlaubs freigestellt oder muss der Arbeitgeber möglicherweise den Urlaub doch noch auszahlen? Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf. Diese ist aber nur dann geeignet, dem Urlaubsanspruch gerecht zu werden, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer endgültig freistellen. Stellt er ihn nur widerruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung frei, kann dies den Urlaubsanspruch nicht vernichten. Bei dem mit gleichzeitigem Ausspruch der fristlosen Kündigung gewährten Urlaub gibt es eine Besonderheit. Weder Arbeitgeber noch insbesondere Arbeitnehmer wissen, ob der Urlaubsanspruch entsteht. Dies hängt davon ab, ob die fristlose Kündigung wirksam ist. Wenn nicht, entsteht der Urlaubsanspruch. Dann aber ist die Freistellung, so das Bundesarbeitsgericht, nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer bei Urlaubsantritt weiß, ob ihm Urlaubsentgelt gezahlt wird. Hier ist also für Arbeitgeber Vorsicht geboten. Stellen Sie nicht wirksam unter Anrechnung des Erholungsurlaubs frei, zahlen Sie im Falle der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung den vollen Annahmeverzugslohn auch für den Urlaub und danach auch noch die Urlaubsabgeltung.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.


Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Ralf Schwitzgebel in Ihrem speziellen Fall.

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