Arbeitsrechtliche Entscheidungen
Themenbereich:
Außerordentliche/Fristlose Kündigung
Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:
Verschiedene Entscheidungen im Arbeitsrecht
Hier fassen wir Ihnen einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zu dem Themenbereich außerordentliche/fristlose Kündigung zusammen.
Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 27.06.2019 - 2 ABR 2/19
Soll vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche nach Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Kündigungssachverhalt betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschiretten werden. Dies gilt vor dem Hintergrund der Regelung des § 626 Abs. 2 BGB, denn der Arbeitgeber muss nach Bekanntwerden der Gründe für die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen die Kündigung aussprechen, ansonsten ist die Kündigung ausgeschlossen.
Besondere Umstände aber für eine Anhörung, die diese Frist hinauszögern, können sich daraus ergeben, dass ein maßgeblicher Sachverhalt mitteilender Arbeitnehmer aus berechtigtem Interesse darum bittet, zunächst keine Anhörung des Kündigungsgegners durchzuführen und der Arbeitgeber mit dem Abwarten seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber diesem Arbeitnehmer, der den Kündigungssachverhalt mitgeteilt hat, erfüllt. Möchte also ein Arbeitgeber entweder weitere Ermittlungen anstellen oder aber ist es erforderlich, dass ein Arbeitnehmer, der einen kündigungsrelevanten Sachverhalt mitgeteilt hat, „geschützt“ wird, so kann eine Anhörung durchgeführt werden, allerdings spätestens nach Ablauf einer Woche, nachdem der Kündigungssachverhalt zumindest in groben Zügen bekannt ist. Spätesten dann beginnt auch die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB zu laufen. Die gebotene Verhaltensweise ist im Einzelfall nicht einfach zu durchschauen. Eile ist in jedem Fall geboten, denn grundsätzlich muss im Falle einer beabsichtigten fristlosen Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes gekündigt werden.
Den vollständigen Beschluss finden Sie hier.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Ralf Schwitzgebel in Ihrem speziellen Fall.
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