Wir sind spezialisiert: auf die Wünsche unserer Mandanten!
BKS Rechtsanwälte
Mainz und Wörrstadt.

Krankheitsbedingte Kündigung – Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) Pflicht

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13.05.2015 – 2 AZR 565/14

Der Arbeitnehmer war über 20 Monate hinweg erkrankt. Der Arbeitgeber konnte deshalb davon ausgehen, dass die Krankheit weiter fortdauert (negative Prognose). Der Arbeitnehmer muss dem im Kündigungsschutzprozess entgegentreten und vortragen, dass und wann mit einer Genesung zu rechnen ist. Zudem muss der Arbeitgeber vortragen, dass durch die Krankheit seine betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt sind. Aber: Selbst wenn der Arbeitgeber alle Voraussetzungen belegen kann, muss er vor der krankheitsbedingten Kündigung grundsätzlich ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchführen und zwar nicht nur bei schwerbehinderten Arbeitnehmern sondern bei allen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das bEM offensichtlich aussichtslos ist. Aber auch dann muss das bEM wenigstens angeboten worden sein, ansonsten ist die  Kündigung von vorneherein möglicherweise unverhältnismäßig.

Also: Keine kranheitsbedingte Kündigung ohne bEM(-Versuch).

Das vollständige Urteil finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-565-14/

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige weitere interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

Verschiedene Entscheidungen im Arbeitsrecht