Fachanwalt Arbeitsrecht Mainz

Arbeitsrechtliche Entscheidungen

Themenbereich:

Ausschlussfristen/Verfallfristen

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

Verschiedene Entscheidungen im Arbeitsrecht

Hier fassen wir Ihnen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Themenbereich Ausschlussfristen/Verfallfristen zusammen.


Ausschlussfristen/Verfallfristen - Verfall/Verjährung des Urlaubsanspruchs bei einer Langzeiterkrankung / Eintritt von Erwerbsunfähigkeit

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 07.07.2020 - 9 AZR 401/19 bzw. 9 AZR 245/19

In beiden Verfahren ging es darum, ob und unter welchen Voraussetzungen der gesetzliche Urlaub verfällt und insbesondere, ob der gesetzliche Urlaub von sich aus verfallen kann oder ob Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet sind, Voraussetzungen für den Verfall des Urlaubs zu schaffen. Letzteres hat das Bundesarbeitsgericht bejaht und ausgeführt, dass der Verfall des Urlaubs grundsätzlich voraussetzt, dass der Arbeitgeber seiner Obliegenheit bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nachkommt, in dem er die Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, den Urlaub zu nehmen und den Arbeitnehmern ebenso klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder eines möglichen Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt hat. Anders ausgedrückt: Hat der Arbeitgeber nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Urlaub verfällt, verfällt er nicht. Aber: Dies gilt ausschließlich für den gesetzlichen Mindesturlaub, nicht aber für den Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub überschreitet. Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 5 Tagen betrifft dies also 20 Urlaubstage. Alle darüberhinausgehenden Urlaubstage wären hiervon nicht erfasst und verfallen.

Das Gericht hat darüber hinaus entschieden, dass diese Anforderungen auch dann bestehen, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Kann aber der Zweck der Urlaubsnahme aufgrund einer dauerhaften Erkrankung nicht erreicht werden, verfällt der Urlaub auch ohne die Mitteilung des Arbeitnehmers. Sinn und Zweck dieser Mitteilungspflicht ist es, dass der Urlaub möglichst genommen wird. Kann er aber nicht genommen werden, so geht das Ziel ins Leere.

Es hat darüber hinaus festgestellt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch eines seit Beginn oder im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig erfüllt hat.

Ist der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen, erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch ebenfalls 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs, sofern es dem Arbeitnehmer nur weil er bis zu diesem Zeitpunkt durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, nicht möglich war, den Urlaub vollständig zu nehmen. Arbeitgeber können sich also nicht mehr darauf verlassen, dass der Urlaub automatisch verfällt.

Das vollständige Urteil finden Sie hier und hier.


Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Ralf Schwitzgebel in Ihrem speziellen Fall.

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