Arbeitsrechtliche Entscheidungen
Themenbereich:
Befristung von Arbeitsverträgen
Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:
Verschiedene Entscheidungen im Arbeitsrecht
Hier fassen wir Ihnen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Themenbereich Befristung von Arbeitsverträgen zusammen.
Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bei Vorbeschäftigung - Rechtsprechungsänderung und Vertrauensschutz
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23.01.2019 - 7 AZR 733/16
Hier hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung radikal geändert. Das Bundesarbeitsgericht hatte bislang entschieden, dass eine erneute grundlose Befristung mit einem Arbeitnehmer vereinbart werden kann, wenn der Arbeitnehmer bereits länger als drei Jahre zuvor bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. In diesen Fällen war die sachgrundlose Befristung wirksam. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr aufgegeben.
Danach unterliegt das Verbot der sachgrundlosen Befristung keiner festen zeitlichen Begrenzung. Allerdings soll das Verbot nur dann gelten, wenn das Befristungsverbot für die Beteiligten unzumutbar wäre, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit des Beschäftigten nicht besteht. Das wäre, so das Bundesarbeitsgericht, insbesondere dann der Fall, wenn eine Vorbeschäftigung eher lange zurückliegt, eine andere Art der Beschäftigung darstellte als die aktuelle oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Hier ist also in jedem Fall für die Arbeitgeber Vorsicht geboten. Wenn ein Arbeitnehmer befristet eingestellt werden soll, ist in jedem Fall zu überprüfen, ob es zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits eine Beschäftigung mit diesem Arbeitnehmer gab, welcher Art die Beschäftigung zum damaligen Zeitpunkt war und von welcher Dauer.
Das vollständige Urteil finden Sie hier.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Ralf Schwitzgebel in Ihrem speziellen Fall.
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