Fachanwalt Arbeitsrecht Mainz

Arbeitsrechtliche Entscheidungen

Themenbereich:

Arbeitsentgelt

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

Verschiedene Entscheidungen im Arbeitsrecht

Hier fassen wir Ihnen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Themenbereich Arbeitsentgelt zusammen.


Arbeitsentgelt - Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlages bei dauerhafter Nachtarbeit

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 09.12.2015 - 10 AZR 156/15

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer einen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit begehrte. Der Arbeitnehmer arbeitete vorwiegend nachts und der Arbeitgeber zahlte für die Zeit von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens zum Bruttolohn einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 Prozent des Bruttostundenlohns. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, ihm stehe ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent seines Bruttolohns zu, denn er leiste nämlich dauerhaft Nachtarbeit, was mit erheblichen Anstrengungen und gesundheitlichen Belastungen verbunden sei.

Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den jeweiligen Bruttostundenlohn einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit nach § 6 Absatz 5 ArbZG darstellt.

Der Ausgleich für geleitestete Nachtarbeit kann einmal durch Gewährung gezahlter freier Tage erfolgen sowie andererseits durch die Zahlung des Nachtarbeitszuschlags. Der Arbeitgeber kann - unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte eines eventuell vorhandenen Betriebsrates - frei wählen, ob er den Anspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt.

Das Gericht führte allerdings weiterhin aus, dass die Höhe des Zuschlages auf den Bruttolohn für geleistete Nachtarbeit oder die Anzahl bezahlter freier Tage sich erhöhen kann, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen oder quantitativen Aspekten die normalerweise mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag beziehungsweise nach entsprechender Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber dauerhaft in Nachtarbeit tätig wird. Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn beziehungsweise die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen. In der Konsequenz bedeutet dies allerdings, dass auch ein geringerer Ausgleich möglich ist, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen geringer ist, weil zum Beispiel in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang lediglich Arbeitsbereitschaft fällt. Es ist also auch hier, wie fast üblich, immer der Einzelfall zu berücksichtigen.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.


Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Ralf Schwitzgebel in Ihrem speziellen Fall.

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