Fachanwalt Arbeitsrecht Mainz

Arbeitsrechtliche Entscheidungen

Themenbereich:

Urlaub

Unserer erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Ralf Schwitzgebel in Mainz und Wörrstadt hat für Sie einige interessante Entscheidungen zum Arbeitsrecht zusammengefasst:

Verschiedene Entscheidungen im Arbeitsrecht

Hier fassen wir Ihnen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Themenbereich Urlaub zusammen.


Urlaub - Verfall von Urlaub in einem Kündigungsfall - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erlischt bei einer mit Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG-konformen Auslegung von § 7 Bundesurlaubsgesetz nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Mit anderen Worten. Der Arbeitgeber muss entweder den Arbeitnehmer auffordern, seinen Urlaub bis zum Verfallszeitpunkt zu nehmen bzw. ihn darauf hinweisen, dass und in welchem Umfang Urlaub noch bis zum Verfallszeitpunkt, der dann ebenfalls zu nennen ist, zu nehmen ist.

Besonderheit vorliegend war, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt war. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers auch im laufenden Kündigungsverfahren besteht. Er erfüllt seine Mitwirkungsobliegenheit dadurch, indem er dem Arbeitnehmer gegenüber mitteilt, dass er bereit ist, auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bezahlten Urlaub zu gewähren.

Für den vertraglichen Mehrurlaub hingegen bedarf es einer gesonderten Regelung, wann dieser verfällt und ob die Parteien damit einverstanden sind, dass der Arbeitgeber von seiner Mitwirkungspflicht bezüglich des vertraglichen Mehrurlaubs befreit ist.

Die Anforderungen an den Verfall von Urlaubsansprüchen sind also ganz erheblich gestiegen. Zum einen ist eine deutliche Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglichen Mehrurlaub zu treffen. Zum anderen ist ebenfalls in den arbeitsvertraglichen Regelungen eine deutliche Unterscheidung vorzunehmen, welche Anforderungen an den Arbeitgeber bezüglich des Hinweises auf das Bestehen eines gesetzlichen Mindesturlaubs und /oder eines vertraglichen Mehrurlaubs gestellt werden.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.


Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Ralf Schwitzgebel in Ihrem speziellen Fall.

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